Date: April 20, 2002 at 09:09:25
From: Ralf Hofmann, [p3e9c12ee.dip.t-dialin.net]
Subject: Juristisches zum Altpöl-Sammeln
Hallo zusammen,
ich war es leid, auf Vermutungen angewiesen zu sein und hab' mir ein Buch gekauft mit Kommentaren drin. Der Titel: "Abfallentsorgung" Gesetzte · Verordnungen · Abfallrechtliche Informationen, 6. Auflage 1992 aus dem ecomed-Verlag von G. Schmitt-Gleser.
Ist nicht mehr das neueste, wenn jemand abweichende Infos (aus sicherer Quelle) hat, bitte hier posten!
Also, beim Durchlesen habe ich kapiert, daß das neue (damals war's neu) Abfallrecht als Kernpunkt die Forderung hat, Abfall erst gar nicht entstehen zu lassen, sondern durch Weiterverwendung mögliche Abfälle zu vermeiden. Geht das nicht, sollen Abfälle durch entsprechendes Aufarbeiten möglichst weiterverwendungsfähig gemacht werden. Geht das nicht, ist irgendeine Verwertung (thermische Verwertung z.B.), die umweltverträglich ist, anzustreben. Erst danach kommt die Entsorgung.
Diese Prinzipien sind für uns als potentielle Altpölsammler schon mal vorteilhaft.
Jetzt zu Zitaten aus dem Buch, die ich wörtlich wiedergebe:
Seite 13:
"4 Begriffserklärung und Neuregelungen
Um mit dem Abfallgesetz und den zugehörigen Verordnungen arbeiten zu können, bedarf es der Erläuterungen einiger Begriffe bzw. Schwerpunkte dieses Rechtsgebietes.
Der Begriff der Abfallentsorgung hat den Terminus Abfallbeseitigung ersetzt. Zur Abfallentsorgung gehört gemäß §1 Abs. 2 nicht nur wie bisher das Einsammeln, das Befördern, das Behandeln, das Lagern und das Ablagern, sondern auch das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen. Die ersten fünf Phasen waren schon immer Bestandteil des Abfallrechtes. Die Unterteilung in diese fünf Phasen ist wichtig, da sich einzelne Vorschriften des Gesetzes und die zugehörigen Verordnungen in der Regel auf einzelne Phasen beziehen. Der neu hinzugekommene Begriff des Gewinnens von Stoffen oder Energie aus Abfällen stellt die Grundforderung des §3 Abs. 2 Satz 3 auf Wiederverwertung von Abfällen dar. Danach hat die Abfallverwertung Vorrang vor der sonstigen Entsorgung, wenn sie
a) technisch möglich ist,
b) die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Entsorgungsverfahren nicht unzumutbar sind und
c) für die gewonnenen Stoffe oder Energie ein Markt vorhanden ist oder durch Beauftragung Dritter geschaffen werden kann.
Es bleibt dem Entsorgungspflichtigen offen, zwischen Energieausnutzung und Stoffrückgewinnung frei zu wählen. Schwierig wird jedoch die Frage der finanziellen Zumutbarkeit zu beantworten sein. Der finanzielle Mehraufwand - ausgedrückt in DM-Beträgen - ist der vielleicht erst in Jahrzehnten bemerkbaren Umweltbelastung entgegenzustellen.
Aus dieser Relation ist die Zumutbarkeit zu bestimmen. Dieser Freiraum ist durch konkretere Forderungen der TA Abfall gefüllt worden."
Seite 15:
"Nach §1 Abs. ist der Abfallbegriff nicht anzuwenden auf solche Sachen und Stoffe, die für den Besitzer nach Gebrauch noch einen Restwert darstellen und deshalb direkt an einen Wiederaufarbeiter - kostenlos oder mit einem Erlös - abgegeben werden.
Es ist auch denkbar, dass der Reststoff als Grundstoff an einen Weiterverarbeiter abgegeben wird. Einer solchen beweglichen Sache will sich der Abfallbesitzer nicht entledigen; vielmehr treibt er damit Handel mit der Absicht der Gewinnerzielung. Ob dabei ein direkter Erlös erzielt wird, ist nicht von Bedeutung. Der Reststoff bzw. die bewegliche Sache kann für den Besitzer auch dann ein Wertstoff sein, wenn durch das Abgeben die Entsorgungskosten eingespart werden und er den Reststoff kostenlos abgibt. Damit entlastet er die Ausgabenseite seines Unternehmens zugunsten des Gesamtgewinnes.
Beispielhaft wären verunreinigte Lösemittelbäder wie Trichlorethylen (Tri) aus der Galvanik zu nennen. Verunreinigtes und damit für den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr geeignetes Tri geht als Wertstoff der Wiederaufarbeitung zu und ist deshalb kein Abfall. Als Hilfskonstruktion kann man sich auch vorstellen, dass das Tri-Bad im Besitz des Galvanikbetriebes bleibt, dieser aber den Wiederaufarbeitungsbetrieb beauftragt, das Trichlorethylen zu reinigen. Diese Kosten liegen unter dem Preis der Neubeschaffung, und die Entsorgungskosten entfallen. Das gesamte Abfallrecht mit all seinen Verordnungen ist für solche Stoffe nicht anzuwenden. Das gilt auch für den annehmenden Betrieb, der dann nicht unter die Bestimmungen für den Abfallentsorger fällt."
Seite 410:
"1. Vorwort zum Katalog der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle
Der Katalog der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle enthält nur Abfallarten, die im Anhang der Abfallbestimmungs-Verordnung genannt sind und im Sinne einer Beseitigung gelagert, chemisch/physikalisch, biologisch oder thermisch behandelt oder abgelagert werden sollen. Er umfasst auch fehlerhafte Zwischen- oder Endprodukte, die bei einer Verfahrensstufe von Produktionsvorgängen anfallen können (Fehlchargen).
Reststoffe im Sinne der Reststoffbestimmungs-Verordnung fallen nicht unter diesen Katalog. So ist z.B. bei einer Abfallart, die grundsätzlich verwertbar ist, der Entsorgungshinweis im Katalog der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle nur dann zu beachten, wenn ein Teil dieser Abfallart aufgrund fehlender Verwertungsmöglichkeiten anderweitig entsorgt werden muss.
Die Entsorgungshinweise gelten nur dann, wenn die Verwertungsprüfung nach Nr.4.3 dieser Technischen Anleitung negativ ausgefallen ist und der Abfall nach Nr.4.4 entsorgt werden soll."
In diesem "Katalog der besonders überwachungsbedürftigen Abfäle" hat Pflanzenöl übrigens den Abfallschlüssel 121 02.
Sollte uns aber egal sein, da wir keine Abfälle entsorgen, sondern dem Erzeuger einen Wertstoff abkaufen (wer sicher gehen will, bietet es dem Gastwirt oder dem McDo an, einen Kaufvertrag zu machen, 0,01 EUR / Ltr. oder ein Pauschbetrag), ganz so, wie in obigem Beispiel mit der Tri-Lösung.
Fazit: Wir sind auf der absolut sicheren Seite, wenn wir Altpöl in Absprache mit dem Erzeuger als Wertstoff kaufen, weil kein Abfallgesetz in diesel Falle gilt. Ein Interesse, daraus von Staats wegen einen Abfall zu delkarieren kann es auch nicht geben, mangels umweltgefährdendem Potential oder Geruchs-oder sonstiger Belästigung Dritter.
In diesem Sinne: Fröhliches AltPölen!
MfG
Ralf Hofmann
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