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Date: September 24, 2003 at 00:06:49
From: Rhanie, [p213.54.149.106.tisdip.tiscali.de]
URL: http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,266862,00.html
Subject: Für HP / Foren Admins

Hallo!

Nicht ganz uninteresannt: http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,266862,00.html

NEONAZI-WEB-SEITEN

Provider haften nur, wenn sie Bescheid wissen

"Unwissenheit schützt vor Strafe nicht", heißt es - doch das gilt nicht unbedingt im Internet. Ein Serviceprovider haftet für Neonazi-Seiten auf seinen Servern nur dann, wenn er Kenntnis davon hat, entschied der Bundesgerichtshof.

Neonazi: Rechtradikale nutzen das Internet nach wie vor für ihre Propaganda. Der Provider haftet nur, wenn er Kenntnis davon hat


Ein Internet-Provider kann für neonazistische und volksverhetzende Inhalte von Web-Seiten nur dann haftbar gemacht werden, wenn er davon nachweislich Kenntnis hatte. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Der BGH wies damit Schmerzensgeldansprüche eines in München lebenden Klägers gegen die "1 & 1 Internet AG" zurück.
Dieser Provider soll angeblich wider besseres Wissen von November 2000 bis Ende Februar 2001 eine von zwei Rechtsradikalen unterhaltene Internet-Seite zur Verfügung gestellt haben. Darauf befanden sich üble neonazistische und antisemitische Beschimpfungen sowie Morddrohungen gegen den Kläger.

Dem Urteil zufolge hätte der Kläger beweisen müssen, dass der Provider Kenntnis von den beanstandeten Seiten hatte. Dies sei ihm nicht gelungen. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass der Gesetzgeber im Teledienstgesetz die Verantwortlichkeit der Internet-Provider für fremde Inhalte einschränken wollte. Die Diensteanbieter hätten die fremden Inhalte nicht veranlasst und es sei ihnen auch zunehmend unmöglich, diese zu kontrollieren.

Die Vorgeschichte

Der Kläger behauptet, bereits im November 2000 durch E-Mails, Fax und Telefongespräche den Provider auf die Webseiten hingewiesen zu haben. Allerdings hatte er die entsprechenden Belege dafür weggeworfen.

Die "1 & 1 Internet AG", die über zwei Millionen Kunden hat und über 3,5 Millionen gespeicherte Domains verfügt, bestritt jedoch, dass es entsprechende Hinweise überhaupt gegeben habe. Die Kläger-Seite wies aber darauf hin, dass die beanstandeten Inhalte auch nach Zustellung der Klage am 22. Januar 2001 noch bis zum 28. Februar 2001 geschaltet gewesen seien.

Im verhandelten Fall sollte ein Schmerzensgeld in Höhe von rund 4850 Euro eingeklagt werden. Der Kläger war nach Angaben seines Anwalts schon mehrfach von rechten Schlägern verletzt und bedroht worden.

Das Amtsgericht Karlsruhe und das Landgericht Karlsruhe hatten die Klage abgewiesen, weil nicht feststehe, dass der Provider Kenntnis vom Inhalt der beanstandeten Seiten gehabt habe. In dem Revisionsverfahren ging es um die Frage, ob der Kläger beweisen muss, dass der Provider um die Inhalte wusste oder ob der Provider beweisen muss, dass er keine Kenntnis hatte. Zur Frage der Beweislast hatte es bisher keine "Leitentscheidung" gegeben, sagte die Vorsitzende Richterin. Bislang gab es dazu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung.

Der Anwalt des Klägers hatte betont, dem Dienste-Anbieter sei es "viel leichter, eine fehlende Kenntnis zu beweisen". Dies sei auch nicht unzumutbar. Ein Provider müsse nach Hinweisen wie im vorliegenden Fall mit Filtermaschinen seine Webseiten auf rechtsradikale Begriffe durchforsten lassen. Das Gericht sah die Beweispflicht aber auf Seiten des Klägers.

(AZ: VI ZR 335/02 - Urteil vom 23. September 2003)

Gruß Rhanie.

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