Date: January 11, 2011 at 17:51:47
From: R.Lang, [dslb-084-059-055-143.pools.arcor-ip.net]
Subject: Re: ebay widerrufsrechtsausschlusslegal O. T.
Hallo Rhanie,
es herrscht Vertragsfreiheit zwisschen den Vertragsparteien.Einzig sittenwiderige Klauseln sind nicht bindend. Wenn sich ein Bieter auf diese genannten Vertragsbedingungen einlässt hat er sich auch dran zu halten. Vertrag kommt von vertragen, das bedeutet die Geschäftspartner treffen von beiden akzeptierte Vereinbarungen,an diese Vereinbarungen hat sich jeder der Vertragspartner zu halten.
Da es bei Alltagsgeschäften lästig wäre jedesmal die Vertragsbedingungen neu auszuhandeln, spendet der Gesetzgeber einen formalen Rahmen, dieser kann aber indivduell abgeändert werden, es sei denn es werden Interessen des Gesetzgebers beschädigt. Zum Beispiel die Steuerpflichten auszuschliessen wäre sittenwidrig und daher nichtig.
Vereinbarungen zwischen Privatpersonen sind frei, das kann auch der Plattform keine "Sonderzone" Ebäy_recht einführen. Einzig in dem Fall indem die Interessen von Ebäy verletzt bzw. geschädigt werden, kann Ebäy die Heilung des Schadens verlangen, mehr nicht.
Die Regeln die Ebäy vorhält sind auch nicht mehr als Empfehlungen, es sei denn Ebäy ist Vertragspartner, wenn man dann den AGB`s von Ebäy nicht zustimmen kann oder will, konnt ein Geschäft mit diesem Geschäftspartner nicht zustande.
Gruss Rainer
Follow Ups: