Date: January 13, 2001 at 19:41:24
From: Norbert, [proxy2.rrze.uni-erlangen.de]
Subject: Nochmal fuer ALle: Die ABE erlischt nicht mit Pflanzenoel!
Hallo zusammen!
Nochmal fuer alle, das sollte unbedingt in die FAQ!
StVZO § 19 - 24. Ergänzung
Fortbestehen der BE, wenn DieselFz mit Rapsöl oder Rapsölmethylester (RME) betrieben werden. Die BE eines DieselFz erlischt nicht, wenn das Fz anstelle von Dieselkraftstoff mit Rapsöl oder Rapsölmethylester (RME) betrieben wird. Voraussetzung dabei ist jedoch, daß keine FzTeile verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann (Austausch der Kraftstoffleitungen fällt nicht darunter). Die Verwendung von Biokraftstoffen anstelle eines handelsüblichen Dieselkraftstoffs verstößt auch nicht gegen § 47. In der AbgasRili wird zwar ein Referenzkraftstoff genannt, dieser gilt jedoch nur für Die Typprüfung des Fz u nicht für den FzBetrieb. Auch aus § 31 kann nicht hergeleitet werden, daß die Verwendung Biokraftstoff verboten ist. Andererseits kann nach bisherigen Erkenntnissen nicht davon ausgegangen werden, daß bei Biokraftstoffen generell die zul Grenzwerte für Abgasemissionen eingehalten werden. Eine rechtliche Handhabe, den Betrieb von Kfz mit infrage gestellten Kraftstoffen zu untersagen bzw einen Abgastest mit einem vom Referenzkraftstoff bei der Typprüfung abweichenden Kraftstoff zu fordern, gibt es nicht. Um dem Grundsatz gemäß § 38 BImSchG - vermeidbare Emissionen im Verkehr zu verhindern - gerecht zu werden u ggf Regelungslücken in der StVZO (z B hinsichtlich des zu verwendenden Kraftstoffs während des FzBetriebs) zu schließen, bedarf es der Definition von Bezugskraftstoffen auch bei Biokraftstoffen. Die Normungsarbeiten haben zwar begonnen, ein Ergebnis jedoch wird für RME vielleicht in zwei Jahren, für Rapsöl in absehbarer Zeit nicht vorliegen. (1993).
Gruss
Norbert
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