Biodiesel/RME/PME - ALDiesel/Poel/SVO - TDI/PD/CDI/JTD/HDI-Technik

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Date: July 17, 2001 at 13:55:34
From: Roland Strauss, [195.180.16.14]
Subject: StVZO (D), Steuerreformgesetz 2000 (A), Mineralölsteuergesetz (A)

Hallo,

kannst Du mir mal den StVZO-Ausschnitt mailen, da ich in der StVZO absolut nix dazu gefunden hab

Zu Österreich, dort gibts im SRG 2000 zahlreiche Änderungen des MinÖStG, wobei immer der Begriff biogene Kraftstoffe benutzt wird. Leider ist das SRG im Stil von "Streiche ... / Setze ..." gehalten, so daß man damit ohne MinÖStG nix anfangen kann und letzteres hab ich nicht gefunden.
Allerdings ein Kommentar aus http://wko.at/fp/steuer.htm

Änderungen im Mineralölsteuergesetz

Die Änderungen im Mineralölsteuergesetz bewirken unter anderem dann eine MÖSt-Befreiung, wenn biogene Stoffe unvermischt als Treibstoff eingesetzt werden, wodurch ein eigener Steuersatz nicht mehr erforderlich ist (§ 3 Abs. 4 entfällt!).

Im Falle einer Beimischung von biogenen Stoffen (Bio-Diesel) zu Gasöl bis zu einem Anteil von 2 % am Gemisch wird die Mineralölsteuer in vollem Umfang erstattet bzw. vergütet. Eine diesbezügliche steuerliche Entlastung ist auch für aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in das Steuergebiet eingebrachte Mineralöle vorgesehen, wenn diese biogene Stoffe enthalten.

Mit einer Ausnahme fällt ab 1.1.2000 die bisherige Befreiung von der Steueranmeldung für nach § 4 Abs. 1 Z 7 MÖSt steuerfreie Kraftstoffe weg.

Diese Ausnahmeregelung bezieht sich auf jene Fälle, in denen die Herstellung von biogenen Stoffen zur überwiegenen Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dient und die Verwendung ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben erfolgt. Aufzeichnungspflichten sind nur dann zu beachten, wenn diese vom zuständigen Zollamt angeordnet werden.

Weiters ist zu beachten, dass nunmehr bei Handel mit unvermischten biogenen Stoffen der jeweilige Händler zu einem Kraftstoffbetrieb gemäß § 19 MÖSt 95 wird und sämtliche Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes hinsichtlich Aufzeichnungspflichten, amtlicher Aufsicht, Betriebsanzeige etc. anzuwenden sind.

Zitat Ende

man begeht also keine Steuerhinterziehung mehr (Steuer vorher 500ATS für 1000l), solange man das Öl als Lebensmittel kauft ist der Verkäufer auch kein Kraftstoffbetreib und was man selbst mit dem Öl macht ist einem selbst überlassen oder seh ich da was falsch?

Roland aus D

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