Biodiesel/RME/PME - ALDiesel/Poel/SVO - TDI/PD/CDI/JTD/HDI-Technik

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Date: October 08, 2005 at 15:43:55
From: hastelloy, [p54a363a7.dip.t-dialin.net]
Subject: Ob das geht? Da gibt es noch das STEUERRECHT!

Also der Artikel ließt sich sooo schön, mal wieder geschrieben ohne Ahnung oder wie wo was??
Auf der Seite gibts die komplette Abhandlung über Bioalkohol, Steuererfassung und Vergällungsmaßnahmen sowie den zulässigen Einsatz als Sprit. Leider schließen sich beide Verwendungszwecke wegen der unterschioedlichen Vorschriften momentan aus. Daran wird sich wohl auch so schnell nix ändern.
http://www.kost-alkohole.de/
unter: Bio-Ethanol als Kraftstoff

Auszug daraus:
Die rechtlichen Seiten für den Einsatz von Bio-Ethanol als Kraftstoff sind leider noch ungeklärt.
Dazu muss man wissen, dass Bio-Ethanol reiner Alkohol ist, und damit der Branntweinsteuer von zur Zeit 13,03 Euro je Liter zzgl. Mwst. unterliegt.
Für die Überwachung der Branntweinsteuer ist der Zoll bzw. die örtlichen Hauptzollämter zuständig.
Um Alkohol ohne diese Steuer zu erhalten, muss dieser vergällt werden, d. h. für den menschlichen Genuss unbrauchbar gemacht werden.
Dies erreicht man durch Zugabe von verschiedenen Mitteln je nach Verwendungszweck.
Die zugelassenen Vergällungsmittel sind in der Branntweinsteuerverordnung (BrStV) festgehalten.
Jetzt muss man noch zwischen vollständiger und unvollständiger Vergällung von Alkohol unterscheiden.
Unvollständig vergällter Alkohol ist nur gegen Vorlage von entsprechenden zollamtlichen Genehmigungen erhältlich.
Vollständig vergällter Alkohol enthält meist größere Mengen und mehrere Arten von Vergällungsmitteln.
Dieser Alkohol ist dann ohne erwähnenswerte zollamtliche Auflagen für jedermann verwendbar, wie zum Beispiel (Brenn-)Spiritus, der mit Methylethylketon und Denatoniumbenzoat vergällt ist.
Für Bio-Ethanol als Kraftstoff ist laut BrStV nur eine einzige Vergällungsart möglich, nämlich 2,0 l Kraftstoff, also Ottokraftstoff, auf 100 l Alkohol.
Das Dilemma ist, dass diese Art der Vergällung nur unvollständig ist und somit nur ein Bezug auf zollamtlichen Erlaubnisschein möglich ist.

Eine vollständige Vergällung von Bio-Ethanol ist laut BrStV zur Herstellung von Kraftstoff nicht vorgesehen.
Andere Vergällungsmittel sind nach unseren Informationen nicht für die Herstellung von Kraftstoffen geeignet.
Kraftstoff, wie der in Schweden übliche E85, besteht zu 85 Teilen aus Bio-Ethanol und 15 Teilen Ottokraftstoff.
Nach jetzigem Stand der Dinge gilt dieser Zusatz von Ottokraftstoff nicht als vollständige Vergällung. .......


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