Biodiesel/RME/PME - ALDiesel/Poel/SVO - TDI/PD/CDI/JTD/HDI-Technik

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Date: November 07, 2002 at 11:04:12
From: Ralf Hofmann, [pd9584149.dip.t-dialin.net]
URL: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Subject: Re: AltPÖLen und Rechtslage

Hi Rhanie,

>2.) wenn wir das interessant genug gestalten, kauen sies im Unterricht durch. (Nachdem da nun viele fast fertige Rechtsverdreher drin rumhupfen und als Dozent ein (hoffe ich) Vollanwalt, könnte da durchaus was brauchbares rauskommen.)

das wär' doch was. Dann werden wenigstens brauchbare Begründungen geliefert, ganz egal, wie's ausgeht.

>Also, was ich brauche, sind Fragen das AltPÖLrecht betreffend, am besten mit Hinweisen auf irgendwelche Paragraphen und wie diese zu interpretieren sind.

O.K. dann fangen wir mal an:

1.) In §3.1 des KrW-/AbfG wird der Begriff "Abfall" definiert. Ist die Begriffsanwendung "Abfall" wirklich zwingend abhängig von der Entledigung, die im Gesetz genannt wird, d.h. keine Entledigung - kein Abfall?

2.) Wie stellt sich der Absatz 2 des §3 dar unter Berücksichtigung des Urteiles des EuGH vom 15.06.2000 ( NVwZ 2000, S.1156 ff) dar?
Inwieweit wird die Aussage im Absatz 2 (Die Entledigung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B) damit relativiert? Vergleiche dazu diesen Link: http://www.umweltallianz.de/documents/Endfassung%20Abgrenzungspapier110402.doc

3.) Welchen Einfluss hinsichtlich der derzeitigen Rechtsprechung (z.b. Aufschub eines Urteils, bis die Richtlinie aktualisiert wurde) hat die Beabsichtigung der EU-Kommission, die Richtlinie 75/442/EWG in folgendem Sinne zu ändern:
"Ein Entledigen von Stoffen und Gegenständen umfaßt deren Verwertung und Beseitigung.
Ein Entledigen liegt nicht vor, wenn Stoffe, Gegenstände, Produkte einschließlich Neben-, Zwischen- oder Koppelprodukte in ihrer bestehenden Form geeignet sind, entweder in industriellen und gewerblichen (Produktions-) Verfahren eingesetzt oder zum Zwecke des Ge- und Verbrauchs in Verkehr gebracht werden zu können. Die Eignung, in industriellen oder gewerblichen Verfahren eingesetzt werden zu können, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die jeweiligen Stoffe gegebenenfalls vorhandene (Nutzungs-)Spezifikationen dieser Verfahren einhalten."

Was bedeutet diese Änderung im Bezug auf das Einsammeln von Altpöl zum Einsatz als Dieseltreibstoffsubstitut im Privatfahrzeug eines Privatmannes (ohne Entsorgerlizenz).

4.) Ist das Einsammeln von Altpöl zum Zwecke des Einsatz als Dieseltreibstoffsubstitut im Privatfahrzeug nach derzeit gültiger Rechtslage (Urteiles des EuGH vom 15.06.2000) bereits als legal anzusehen oder nicht?

Die Fragen, die von Interesse sein könnten, lassen sich noch ausweiten, wenn Du uns ab und zu über den Stand der Diskussion auf dem Laufenden hälst. Vielleicht tauchen noch weitere interessante Ansätze auf. Zuerst will ich's aber mal bei diesen vier belassen.
Eine Diskussion mit dem Prof. im Unterricht ist mit Sicherheit nicht nur von großem Nutzen für uns, sondern auch für die Studenten, weil das eine typische Grenzfallsituation ist, die man schon als Herausforderung betrachten kann.

>P. S. @ Ralf! Sach ma, macht grün löschen Blöde,

Nee, das macht schööön! ;-))

> oder hast du schonmal gesehen, das wenn einer Wind macht, das dann ein Gesetz erlassen wird, das irgendwas erlaubt?!

Natürlich geht das nicht so einfach, darum geht's ja auch gar nicht.
Wenn sich aber herausstellt, dass die Einstufung von Altpöl in WGK 1 rechtswidrig ist, hat man im Streitfall mit einer Behörde schlagkräftige Argumente zur Hand. Eine Neueinstufung auf NWG mit all dem Wirbel, der damit verbunden ist, braucht's dazu gar nicht. Nur den harmlosen, selbstgemachten Vergleich mit offiziellen Analysewerten, die man "irgendwo her" bekommt und gesetzlichen Grenzwerten . . .

>Macht ruhig so weiter, bis sie uns so eine reinwürgen, von der wir uns nicht mehr erholen!

Was soll schon passieren? Nach jetziger Lesart ist's ohnehin verboten, Altpöl zu schnorren. Schlimmer werden kann's da nicht. Mir ist aber auch schon klar, das wirklich Wind machen nicht das Richtige ist. Eher durch die Hintertür und heimlich still und leise juristische Klarheit schaffen, um im Fall des Falles (irgendeinen von uns erwischt's ohnehin irgendwannn) den Jungs von der Umweltschutzbehörde Fakten auf den Tisch zu knallen, wo die 1.) nicht widersprechen können und 2.) lieber gleich den Schwanz einziehen, bevor sie sich selbst einen machen. In dem Punkt ist nämlich jeder Beamter mehr als empfindlich, wenn er sich dem Risiko aussetzt, für eine Fehlentscheidung zur Verantwortung gezogen zu werden. Und ein EU-Urteil ist da für jede Behörde DIE willkommenen Ausrede, um zu sagen: "Vielen Dank für den Hinweis" und einen in Ruhe zu lassen.

MfG
Ralf Hofmann

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